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152.1 CH-NW

Art. 32 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Führungsaufgaben

Direktionen und Staatskanzlei - Planung, Führung und Koordination
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Art. 32 Regierungsratsgesetz · Führungsaufgaben

1. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktionen und der übrigen Verwaltungseinheiten haben insbesondere folgende Führungsaufgaben wahrzunehmen

1. Planung der Tätigkeit ihrer Verwaltungseinheit und regelmässige Bestimmung der Zielsetzung unter Berücksichtigung des gegebenen Kreditrahmens;

2. Sicherstellung von Informationen und Koordination innerhalb der Verwaltungseinheit;

3. Personalführung, Personalausbildung und Nachfolgeplanung;

4. Beziehungen nach aussen;

5. regelmässige Überprüfung der strukturellen und funktionellen Organisation ihrer Verwaltungseinheit.

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