152.1
CH-NW
Art. 31 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Führungsgrundsatz
Direktionen und Staatskanzlei - Planung, Führung und Koordination
Art. 31 Regierungsratsgesetz · Führungsgrundsatz
1. Die Direktionen und die übrigen Verwaltungseinheiten sind nach den Grundsätzen einer rechtmässigen, zweckmässigen, rationellen und leistungsfähigen Verwaltung zu organisieren und zu leiten.
2. Der Regierungsrat kann für bestimmte Organisationseinheiten Leistungsaufträge erteilen und den dafür erforderlichen Grad der Eigenständigkeit bestimmen.