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152.1 CH-NW

Art. 30 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Staatskanzlei

Direktionen und Staatskanzlei - Grundsätze der Organisation
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Art. 30 Regierungsratsgesetz · Staatskanzlei

1. Die Staatskanzlei erfüllt als allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates und des Landrates die ihr zugewiesenen Stabsaufgaben sowie Aufgaben auf dem Gebiete der politischen Planung, der politischen Rechte, der amtlichen Veröffentlichung von Erlassen, der Information der Öffentlichkeit und der Archivierung.

2. Die Staatskanzlei wird von der Landschreiberin oder vom Landschreiber geleitet.

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