152.1
CH-NW
Art. 3 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Leitung der Verwaltung
Der Regierungsrat - Stellung und Aufgaben
Art. 3 Regierungsratsgesetz · Leitung der Verwaltung
1. Der Regierungsrat führt die Verwaltung. Er teilt die Direktionen seinen Mitgliedern zu.
2. Er bestimmt die zweckmässige Organisation und sorgt für eine rechtmässige, bürgernahe und wirkungsvolle Verwaltungstätigkeit.
3. Er übt die regelmässige Aufsicht über die Kantonsverwaltung aus und legt dem Landrat jährlich Rechenschaft über die Tätigkeit der Verwaltung ab.