152.1
CH-NW
Art. 29 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Befugnisse
Direktionen und Staatskanzlei - Grundsätze der Organisation
Art. 29 Regierungsratsgesetz · Befugnisse
1. Die zuständige Direktion
1. nimmt die ihr zustehenden Anstellungen vor;
2. erlässt Verfügungen und Entscheidungen im Verwaltungsverfahren im Rahmen der Zuständigkeit gemäss der Gesetzgebung;
3. vertritt den Regierungsrat in Verwaltungsverfahren und in Verfahren der Verwaltungsrechtspflege.