Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.1 CH-NW

Art. 29 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Befugnisse

Direktionen und Staatskanzlei - Grundsätze der Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 Regierungsratsgesetz · Befugnisse

1. Die zuständige Direktion

1. nimmt die ihr zustehenden Anstellungen vor;

2. erlässt Verfügungen und Entscheidungen im Verwaltungsverfahren im Rahmen der Zuständigkeit gemäss der Gesetzgebung;

3. vertritt den Regierungsrat in Verwaltungsverfahren und in Verfahren der Verwaltungsrechtspflege.

← Art. 28 Regierungsratsgesetz Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Stellung Art. 30 Regierungsratsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →