152.1
CH-NW
Art. 28 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Stellvertretung
Direktionen und Staatskanzlei - Grundsätze der Organisation
Art. 28 Regierungsratsgesetz · Stellvertretung
1. Der Regierungsrat bezeichnet eine stellvertretende Direktion; in besonderen Fällen kann er eine ausserordentliche Stellvertretung bezeichnen.