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152.1 CH-NW

Art. 28 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Stellvertretung

Direktionen und Staatskanzlei - Grundsätze der Organisation
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Art. 28 Regierungsratsgesetz · Stellvertretung

1. Der Regierungsrat bezeichnet eine stellvertretende Direktion; in besonderen Fällen kann er eine ausserordentliche Stellvertretung bezeichnen.

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