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152.1 CH-NW

Art. 27 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Zuteilung der Direktionen

Direktionen und Staatskanzlei - Grundsätze der Organisation
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Art. 27 Regierungsratsgesetz · Zuteilung der Direktionen

1. Der Regierungsrat teilt die Direktionen seinen Mitgliedern zu.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die ihm durch Mehrheitsbeschluss übertragene Direktion zu übernehmen.

3. Die Zuteilung erfolgt zu Beginn jeder Amtsdauer sowie nach der Durchführung einer Ersatzwahl.

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