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152.1 CH-NW

Art. 26 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Gliederung

Direktionen und Staatskanzlei - Grundsätze der Organisation
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Art. 26 Regierungsratsgesetz · Gliederung

1. Die ganze Kantonsverwaltung umfasst folgende sieben Direktionen sowie die Staatskanzlei

1. Finanzdirektion;

2. Baudirektion;

3. Justiz- und Sicherheitsdirektion;

4. Bildungsdirektion;

5. Landwirtschafts- und Umweltdirektion;

6. Gesundheits- und Sozialdirektion;

7. Volkswirtschaftsdirektion.

2. Die Direktionen gliedern sich in Ämter und Abteilungen. Der Regierungsrat bestimmt in der Vollzugsverordnung die Gliederung und die zweckmässige Organisation der Verwaltung und passt sie den Verhältnissen an.

3. Er berücksichtigt bei der Zuteilung die Kriterien einer ausgeglichenen Belastung, einer zweckmässigen und wirkungsvollen Organisation und der persönlichen Fähigkeiten und Neigungen der einzelnen Mitglieder.

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