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152.1 CH-NW

Art. 25 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Rangfolge

Der Regierungsrat - Organisation und Verfahren - Mitglieder des Regierungsrates
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Art. 25 Regierungsratsgesetz · Rangfolge

1. Die Rangfolge der Mitglieder des Regierungsrates bestimmt sich nach dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Wahl. Bei gleichzeitig gewählten Mitgliedern gilt die Reihenfolge nach Lebensalter.

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