152.1
CH-NW
Art. 25 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Rangfolge
Der Regierungsrat - Organisation und Verfahren - Mitglieder des Regierungsrates
Art. 25 Regierungsratsgesetz · Rangfolge
1. Die Rangfolge der Mitglieder des Regierungsrates bestimmt sich nach dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Wahl. Bei gleichzeitig gewählten Mitgliedern gilt die Reihenfolge nach Lebensalter.