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152.1 CH-NW

Art. 24 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - 2. Hinweispflicht

Der Regierungsrat - Organisation und Verfahren - Mitglieder des Regierungsrates
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Art. 24 Regierungsratsgesetz · 2. Hinweispflicht

1. Mitglieder des Regierungsrates legen die konkrete Interessenbindung offen, wenn sie sich zu einem Geschäft äussern, das ihre Interessen oder jene Dritter, zu denen sie eine wesentliche persönliche oder rechtliche Beziehung haben, unmittelbar berührt. Vorbehalten bleibt der Ausstand.

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