152.1
CH-NW
Art. 24 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - 2. Hinweispflicht
Der Regierungsrat - Organisation und Verfahren - Mitglieder des Regierungsrates
Art. 24 Regierungsratsgesetz · 2. Hinweispflicht
1. Mitglieder des Regierungsrates legen die konkrete Interessenbindung offen, wenn sie sich zu einem Geschäft äussern, das ihre Interessen oder jene Dritter, zu denen sie eine wesentliche persönliche oder rechtliche Beziehung haben, unmittelbar berührt. Vorbehalten bleibt der Ausstand.