152.1
CH-NW
Art. 23 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Offenlegung von Interessenbindungen 1. allgemein
Der Regierungsrat - Organisation und Verfahren - Mitglieder des Regierungsrates
Art. 23 Regierungsratsgesetz · Offenlegung von Interessenbindungen 1. allgemein
1. Die Mitglieder des Regierungsrates legen vor Amtsantritt sämtliche Interessenverbindungen und Erwerbstätigkeiten in einem durch die Staatskanzlei jährlich nachzuführenden Register offen.
2. Dieses Register ist öffentlich und enthält, unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses, Angaben über Arbeitgeberschaft, Leitungs- und Beratungsfunktionen und über Mandate für private, gemischtwirtschaftliche und öffentlichrechtliche Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbände, Interessengruppen und dergleichen.