152.1
CH-NW
Art. 22 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Unvereinbarkeit
Der Regierungsrat - Organisation und Verfahren - Mitglieder des Regierungsrates
Art. 22 Regierungsratsgesetz · Unvereinbarkeit
1. Unvereinbar mit dem Regierungsamt sind
1. Tätigkeiten, die zeitlich zu übermässigen Behinderungen und Beanspruchungen führen;
2. leitende, operative Aufgaben in einem öffentlichen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen;
3. die Übernahme von Mandaten gegen den Kanton sowie die Vertretung von Parteien in verwaltungsrechtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Kanton Nidwalden.
2. Bestehen Meinungsverschiedenheiten, ob eine Tätigkeit mit dem Hauptamt eines Regierungsrates vereinbar ist, entscheidet darüber der Regierungsrat unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds von Beratung und Beschlussfassung.
3. Im übrigen gilt für die Unvereinbarkeit der Mitglieder des Regierungsrates Art. 5 des Behördengesetzes.