152.1
CH-NW
Art. 21 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Hauptamt
Der Regierungsrat - Organisation und Verfahren - Mitglieder des Regierungsrates
Art. 21 Regierungsratsgesetz · Hauptamt
1. Die amtliche Tätigkeit der Mitglieder des Regierungsrates hat im Sinne eines Hauptamtes mindestens 80 Prozent einer vollamtlichen Belastung zu erreichen.
2. Die Mitglieder des Regierungsrates können unter Vorbehalt von Art. 22 einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachgehen.