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152.1 CH-NW

Art. 20 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Vorsorgliche Massnahmen, Präsidialverfügungen

Der Regierungsrat - Organisation und Verfahren - Der Landammann
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Art. 20 Regierungsratsgesetz · Vorsorgliche Massnahmen, Präsidialverfügungen

1. In dringenden Fällen ordnet der Landammann vorsorgliche Massnahmen an.

2. Ist die Einberufung einer Sitzung oder die Durchführung eines ausserordentlichen Verfahrens nicht möglich, entscheidet der Landammann durch Präsidialverfügung. Diese Verfügung ist dem Regierungsrat nachträglich ohne Verzug zur Genehmigung zu unterbreiten.

3. Im Rechtsmittelverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung.

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