Art. 2 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Regierungstätigkeit
Art. 2 Regierungsratsgesetz · Regierungstätigkeit
1. Der Regierungsrat übt seine verfassungsmässigen und gesetzlichen Befugnisse aus indem er insbesondere
1. die für den Kanton und die Region bedeutsamen Entwicklungen verfolgt, beurteilt und rechtzeitig zweckmässige Massnahmen anordnet;
2. die Staatstätigkeit in wesentlichen Bereichen leitet, plant und koordiniert;
3. die Zielsetzungen seiner Regierungspolitik festlegt und sicherstellt, dass diese zielgerichtet, rechtmässig, wirkungsvoll und dienstleistungsgerecht erfüllt werden;
4. den Leistungsauftrag des Kantons periodisch überprüft;
5. die Organisation der Staatsverwaltung bestimmt, soweit sie nicht durch die Gesetzgebung festgelegt ist;
6. den Kanton nach innen und aussen vertritt.
2. Die Regierungstätigkeit hat Vorrang vor allen andern Aufgaben des Regierungsrates.
3. Der Regierungsrat legt dem Landrat in einem Regierungsprogramm die Strategien seiner Regierungstätigkeit dar und informiert regelmässig im Rechenschaftsbericht über den Stand der Realisierung.