152.1
CH-NW
Art. 19 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Stellvertretung
Der Regierungsrat - Organisation und Verfahren - Der Landammann
Art. 19 Regierungsratsgesetz · Stellvertretung
1. Die Landesstatthalterin oder der Landesstatthalter unterstützt und entlastet den Landammann in allen Funktionen und übernimmt im Verhinderungsfall die Stellvertretung.
2. Wenn Landammann und Landesstatthalterin beziehungsweise Landesstatthalter verhindert sind, nimmt das in der Rangfolge gemäss Art. 25 nächstfolgende Mitglied die Aufgaben des Landammanns wahr.