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152.1 CH-NW

Art. 19 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Stellvertretung

Der Regierungsrat - Organisation und Verfahren - Der Landammann
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Art. 19 Regierungsratsgesetz · Stellvertretung

1. Die Landesstatthalterin oder der Landesstatthalter unterstützt und entlastet den Landammann in allen Funktionen und übernimmt im Verhinderungsfall die Stellvertretung.

2. Wenn Landammann und Landesstatthalterin beziehungsweise Landesstatthalter verhindert sind, nimmt das in der Rangfolge gemäss Art. 25 nächstfolgende Mitglied die Aufgaben des Landammanns wahr.

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