152.1
CH-NW
Art. 18 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Aufgaben
Der Regierungsrat - Organisation und Verfahren - Der Landammann
Art. 18 Regierungsratsgesetz · Aufgaben
1. Der Landammann leitet den Regierungsrat.
2. Der Landammann
1. sorgt dafür, dass der Regierungsrat seine Aufgaben zeitgerecht, zweckmässig und koordiniert aufnimmt und abschliesst;
2. bereitet die Verhandlungen des Regierungsrates vor und schlichtet in strittigen Fragen;
3. wacht darüber, dass die Aufsicht des Regierungsrates über die Kantonsverwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird;
4. kann jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten anordnen und dem Regierungsrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen vorschlagen;
5. nimmt die allgemeine Aufsicht über die Staatskanzlei wahr.