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152.1 CH-NW

Art. 18 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Aufgaben

Der Regierungsrat - Organisation und Verfahren - Der Landammann
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Art. 18 Regierungsratsgesetz · Aufgaben

1. Der Landammann leitet den Regierungsrat.

2. Der Landammann

1. sorgt dafür, dass der Regierungsrat seine Aufgaben zeitgerecht, zweckmässig und koordiniert aufnimmt und abschliesst;

2. bereitet die Verhandlungen des Regierungsrates vor und schlichtet in strittigen Fragen;

3. wacht darüber, dass die Aufsicht des Regierungsrates über die Kantonsverwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird;

4. kann jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten anordnen und dem Regierungsrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen vorschlagen;

5. nimmt die allgemeine Aufsicht über die Staatskanzlei wahr.

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