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152.1 CH-NW

Art. 17 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Stellung

Der Regierungsrat - Organisation und Verfahren - Der Landammann
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Art. 17 Regierungsratsgesetz · Stellung

1. Der Landammann vertritt den Regierungsrat nach aussen, sofern diese Aufgabe nicht dem Kollegium zufällt oder auf einzelne Mitglieder übertragen wird.

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