152.1
CH-NW
Art. 16 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Ausschüsse
Der Regierungsrat - Organisation und Verfahren - Allgemeine Bestimmungen
Art. 16 Regierungsratsgesetz · Ausschüsse
1. Der Regierungsrat kann Ausschüsse bilden.
2. Diese bereiten Beratungen und Entscheidungen des Regierungsrates vor oder führen für das Kollegium mit anderen Behörden oder mit Privaten Verhandlungen.