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152.1 CH-NW

Art. 16 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Ausschüsse

Der Regierungsrat - Organisation und Verfahren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 16 Regierungsratsgesetz · Ausschüsse

1. Der Regierungsrat kann Ausschüsse bilden.

2. Diese bereiten Beratungen und Entscheidungen des Regierungsrates vor oder führen für das Kollegium mit anderen Behörden oder mit Privaten Verhandlungen.

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