152.1
CH-NW
Art. 14 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Ausstand
Der Regierungsrat - Organisation und Verfahren - Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 Regierungsratsgesetz · Ausstand
1. Für den Ausstand gelten die Bestimmungen von Art. 22 des Behördengesetzes.
2. Die Mitwirkung in einem Organ einer juristischen Person von Amtes wegen stellt keinen Ausstandsgrund dar.
3. Hat der Regierungsrat eine Wahl unter seinen Mitgliedern zu treffen, unterliegen diese keiner Beschränkung bei der Stimmabgabe.