152.1
CH-NW
Art. 11 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Vorsitz und Teilnahme
Der Regierungsrat - Organisation und Verfahren - Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Regierungsratsgesetz · Vorsitz und Teilnahme
1. Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates.
2. Neben den Mitgliedern des Regierungsrates nimmt die Landschreiberin oder der Landschreiber an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil und hat für die Geschäfte der Staatskanzlei das Antragsrecht.