152.1
CH-NW
Art. 10 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Einberufung
Der Regierungsrat - Organisation und Verfahren - Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Regierungsratsgesetz · Einberufung
1. Der Regierungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern.
2. Jedes Mitglied des Regierungsrates kann jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen.