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152.1 CH-NW

Art. 10 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz) - Einberufung

Der Regierungsrat - Organisation und Verfahren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 Regierungsratsgesetz · Einberufung

1. Der Regierungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern.

2. Jedes Mitglied des Regierungsrates kann jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen.

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