§ 99 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Untersuchungsverfahren
§ 99 Landratsreglement, LRR · Untersuchungsverfahren
1. Das Untersuchungsverfahren richtet sich nach Art. 42-47 des Landratsgesetzes.
2. Für die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen, die Aussagepflicht, das Recht zur Zeugnisverweigerung und die Beweiserhebung gelten sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege. Geht aus dem Auftrag oder aus der Entwicklung der Ermittlung eindeutig hervor, dass sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person richtet, darf diese nur als Auskunftsperson befragt werden. Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich die befragte Person als Auskunftsperson, als Zeugin beziehungsweise Zeuge oder als Sachverständige beziehungsweise Sachverständiger zu äussern hat.
3. Nach Abschluss der Ermittlung und vor der Berichterstattung an den Landrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Gelegenheit zu geben, sich dazu vor der Untersuchungskommission zu äussern.
4. Die vom Verfahren betroffene Behörde kann sich in einem Bericht zuhanden des Landrates zu den Ergebnissen der Untersuchung und zu den Anträgen äussern.