151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 98 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Einsetzung
Verfahren - Kommissionen - Parlamentarische Untersuchungskommission
§ 98 Landratsreglement, LRR · Einsetzung
1. Die Einsetzung einer Parlamentarischen Untersuchungskommission richtet sich nach Art. 25 des Landratsgesetzes.
2. Die Einsetzung einer Untersuchungskommission hindert die Durchführung von Verfahren betreffend die disziplinarische, vermögensrechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit oder interne Verfahren gemäss Art. 18-21 des Personalgesetzes nicht.