151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 97 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Berichterstattung an den Landrat; direkte Erledigung
Verfahren - Kommissionen - Parlamentarische Aufsichtskommissionen
§ 97 Landratsreglement, LRR · Berichterstattung an den Landrat; direkte Erledigung
1. Die Aufsichtskommission, die Justizkommission und die Finanzkommission haben dem Landrat über die Ergebnisse ihrer Prüfungen Bericht zu erstatten und allenfalls Antrag zu stellen.
2. Wo es gegeben erscheint, können sie allfällige Beanstandungen, Anregungen und Anträge der betreffenden Stelle direkt zur Kenntnis bringen.