Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.11 LRRRCD CH-NW

§ 96 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Inspektionen

Verfahren - Kommissionen - Parlamentarische Aufsichtskommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (124 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 96 Landratsreglement, LRR · Inspektionen

1. Die Aufsichtskommission, die Justizkommission und die Finanzkommission können Inspektionen durchführen; in der Regel ist eine Inspektion vorgängig der zuständigen Direktion beziehungsweise dem zuständigen Gericht anzukündigen.

2. Stellt sie Mängel in der Geschäftsführung fest oder will sie Empfehlungen abgeben, bietet sie vor Abschluss ihrer Beratungen der zuständigen Direktion beziehungsweise dem zuständigen Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme.

3. Sie prüft durch Nachkontrollen, ob die festgestellten Mängel behoben und ihre Empfehlungen verwirklicht worden sind.

← § 95 Landratsreglement, LRR Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Register der Interessenbindungen § 97 Landratsreglement, LRR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →