151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 96 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Inspektionen
Verfahren - Kommissionen - Parlamentarische Aufsichtskommissionen
§ 96 Landratsreglement, LRR · Inspektionen
1. Die Aufsichtskommission, die Justizkommission und die Finanzkommission können Inspektionen durchführen; in der Regel ist eine Inspektion vorgängig der zuständigen Direktion beziehungsweise dem zuständigen Gericht anzukündigen.
2. Stellt sie Mängel in der Geschäftsführung fest oder will sie Empfehlungen abgeben, bietet sie vor Abschluss ihrer Beratungen der zuständigen Direktion beziehungsweise dem zuständigen Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme.
3. Sie prüft durch Nachkontrollen, ob die festgestellten Mängel behoben und ihre Empfehlungen verwirklicht worden sind.