151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 95 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Kontrollen und Prüfungen
Verfahren - Kommissionen - Parlamentarische Aufsichtskommissionen
§ 95 Landratsreglement, LRR · Kontrollen und Prüfungen
1. Die Aufsichtskommission, die Justizkommission und die Finanzkommission nehmen die erforderlichen Kontrollen und Prüfungen vor; die Finanzkontrolle steht ihnen als Ausführungsorgan zur Verfügung.
2. Diese Kommissionen können
1. im Rahmen des dafür im Voranschlag enthaltenen Kredites aussenstehende Fachleute gezielt mit einzelnen Kontrollaufgaben betrauen;
2. für die Prüfung der Jahresrechnungen der selbstständigen kantonalen Anstalten zu deren Lasten Revisionsgesellschaften beiziehen.