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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 95 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Kontrollen und Prüfungen

Verfahren - Kommissionen - Parlamentarische Aufsichtskommissionen
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§ 95 Landratsreglement, LRR · Kontrollen und Prüfungen

1. Die Aufsichtskommission, die Justizkommission und die Finanzkommission nehmen die erforderlichen Kontrollen und Prüfungen vor; die Finanzkontrolle steht ihnen als Ausführungsorgan zur Verfügung.

2. Diese Kommissionen können

1. im Rahmen des dafür im Voranschlag enthaltenen Kredites aussenstehende Fachleute gezielt mit einzelnen Kontrollaufgaben betrauen;

2. für die Prüfung der Jahresrechnungen der selbstständigen kantonalen Anstalten zu deren Lasten Revisionsgesellschaften beiziehen.

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