§ 92 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Berichterstattung 1. schriftliche
§ 92 Landratsreglement, LRR · Berichterstattung 1. schriftliche
1. Die Kommissionen begleiten ihre Anträge an den Landrat mit einem schriftlichen Bericht, soweit es sich nicht um eine einfach überblickbare Angelegenheit handelt.
2. Berichte zu Gesetzgebungsvorlagen und Finanzbeschlüssen führen die wesentlichen Gründe an, welche die Kommission veranlassen, einen gegenüber der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller abweichenden Vorschlag zu unterbreiten; er listet allfällige Minderheitsanträge und deren Begründung auf.
3. Der Bericht der infolge einer Parlamentarischen Initiative eingesetzten Kommission enthält insbesondere Aussagen
1. über die Ausgangslage und die Zielsetzungen;
2. bei Gesetzgebungsvorlagen über die Verfassungsmässigkeit und die wesentlichen Neuerungen gegenüber dem bisherigen Recht;
3. über die personellen und finanziellen Auswirkungen;
4. über die Auswirkungen auf den Vollzug und die Gemeinden.