151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 91 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Antrag
Verfahren - Kommissionen - Verfahrensregeln
§ 91 Landratsreglement, LRR · Antrag
1. Die Kommissionen stellen dem Landrat Antrag, soweit sie nicht nach der Spezialgesetzgebung zur eigenen Entscheidung befugt sind.
2. Die Anträge sind spätestens binnen sechs Monaten seit der Überweisung des Geschäftes an die Kommission zuhanden des Landratsbüros abzugeben. Das Landratsbüro kann in begründeten Fällen diese Frist ausnahmsweise erstrecken. Der Landrat ist über Fristerstreckungen zu orientieren.
3. Die Anträge können insbesondere lauten auf
1. Eintreten oder Nichteintreten;
2. Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Ablehnung;
3. Rückweisung;
4. Verzicht auf eine weitere Bearbeitung des Auftrages, beziehungsweise Abschreibung des parlamentarischen Vorstosses.