151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 90 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Zirkulationsbeschluss
Verfahren - Kommissionen - Verfahrensregeln
§ 90 Landratsreglement, LRR · Zirkulationsbeschluss
1. Eine Kommission kann auf Antrag des Präsidiums oder aufgrund eines Kommissionsbeschlusses einen Zirkulationsbeschluss fassen, wenn
1. eine Sitzung nicht mehr rechtzeitig durchgeführt werden kann;
2. ausschliesslich nebensächliche Punkte zu bereinigen oder bereinigte Fassungen gutzuheissen und zuhanden der zuständigen Behörde zu verabschieden sind.
2. Der Antrag für einen Zirkulationsbeschluss wird den Kommissionsmitgliedern zugestellt; er gilt als angenommen, wenn kein Mitglied binnen der angesetzten Frist Einsprache erhebt und die Einberufung einer Sitzung verlangt.