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§ 90 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Zirkulationsbeschluss

Verfahren - Kommissionen - Verfahrensregeln
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§ 90 Landratsreglement, LRR · Zirkulationsbeschluss

1. Eine Kommission kann auf Antrag des Präsidiums oder aufgrund eines Kommissionsbeschlusses einen Zirkulationsbeschluss fassen, wenn

1. eine Sitzung nicht mehr rechtzeitig durchgeführt werden kann;

2. ausschliesslich nebensächliche Punkte zu bereinigen oder bereinigte Fassungen gutzuheissen und zuhanden der zuständigen Behörde zu verabschieden sind.

2. Der Antrag für einen Zirkulationsbeschluss wird den Kommissionsmitgliedern zugestellt; er gilt als angenommen, wenn kein Mitglied binnen der angesetzten Frist Einsprache erhebt und die Einberufung einer Sitzung verlangt.

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