151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 89 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Beschlussfassung
Verfahren - Kommissionen - Verfahrensregeln
§ 89 Landratsreglement, LRR · Beschlussfassung
1. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Stimmenden gefasst.
2. Die vorsitzende Person stimmt mit; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der vorsitzenden Person doppelt.