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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 89 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Beschlussfassung

Verfahren - Kommissionen - Verfahrensregeln
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§ 89 Landratsreglement, LRR · Beschlussfassung

1. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Stimmenden gefasst.

2. Die vorsitzende Person stimmt mit; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der vorsitzenden Person doppelt.

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