151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 88 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Beratung
Verfahren - Kommissionen - Verfahrensregeln
§ 88 Landratsreglement, LRR · Beratung
1. Bei der Beratung kann jedes Kommissionsmitglied seine Meinung bekannt geben, Anträge stellen und an der Abstimmung teilnehmen.
2. Mit beratender Stimme beigezogene Personen können Anträge stellen, stimmen aber nicht mit.