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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 87a Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Virtuelle Sitzungen

Verfahren - Kommissionen - Verfahrensregeln
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§ 87a Landratsreglement, LRR · Virtuelle Sitzungen

1. Virtuelle Sitzungen werden durchgeführt, wenn eine physische Versammlung

1. infolge höherer Gewalt nicht oder nur erschwert durchgeführt werden kann; oder

2. die Sitzungsteilnehmenden gefährden würde.

2. Das Landratsbüro stellt fest, ob die Voraussetzungen für virtuelle Sitzungen erfüllt sind.

3. Der Kanton hat geeignete technische Instrumente für eine sichere Durchführung der virtuellen Sitzung zur Verfügung zu stellen.

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