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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 86 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Orientierung der Öffentlichkeit

Verfahren - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 86 Landratsreglement, LRR · Orientierung der Öffentlichkeit

1. Die Kommissionen können über ihre Beratungen die Medien orientieren.

2. Medienkonferenzen werden in der Regel vom Kommissionspräsidium geleitet; die Kommission bestimmt im Übrigen ihre Vertretung an der Medienkonferenz.

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