151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 86 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Orientierung der Öffentlichkeit
Verfahren - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 86 Landratsreglement, LRR · Orientierung der Öffentlichkeit
1. Die Kommissionen können über ihre Beratungen die Medien orientieren.
2. Medienkonferenzen werden in der Regel vom Kommissionspräsidium geleitet; die Kommission bestimmt im Übrigen ihre Vertretung an der Medienkonferenz.