151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 85 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Öffentlichkeit
Verfahren - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 85 Landratsreglement, LRR · Öffentlichkeit
1. Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich.
2. Die Verhandlungen der Kommissionen sind vertraulich. Die Teilnehmenden unterlassen insbesondere Aussagen über die Voten und Anträge einzelner; sie sind berechtigt, ihren Fraktionen beziehungsweise ihren delegierenden Institutionen Zwischenberichte über die Grundzüge der Diskussion und die gefassten Beschlüsse zu erstatten.
3. Das Landratsbüro entscheidet, inwieweit Dritte im Interesse der Rechtsanwendung oder der Wissenschaft nach Abschluss der Beratungen des Landrates unter Wahrung der Vertraulichkeit in Kommissionsprotokolle Einsicht nehmen können.