151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 84 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Protokollzustellung
Verfahren - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 84 Landratsreglement, LRR · Protokollzustellung
1. Die Kommissionsprotokolle sind den Kommissionsmitgliedern und den mit beratender Stimme beigezogenen Personen sowie jenen Ämtern zuzustellen, die mit dem Vollzug der Kommissionsbeschlüsse beauftragt sind.
2. Der Finanzkontrolle sind jene Kommissionsprotokolle zuzustellen, die Finanzvorfälle auslösen.