Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.11 LRRRCD CH-NW

§ 83 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Protokollführung

Verfahren - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (124 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 83 Landratsreglement, LRR · Protokollführung

1. Das Kommissionsprotokoll ist in der Regel ein Beschlussprotokoll.

2. Beschliesst die Kommission die Führung eines Verhandlungsprotokolls, hat dieses die Namen der Antragstellenden, die Anträge und die wesentlichen Gründe zu enthalten, die zu deren Annahme oder Ablehnung vorgebracht wurden.

3. Jedes Mitglied kann verlangen, dass eine Erklärung wörtlich zu Protokoll genommen wird.

← § 82 Landratsreglement, LRR Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Register der Interessenbindungen § 84 Landratsreglement, LRR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →