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§ 81 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Direktion

Verfahren - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 81 Landratsreglement, LRR · Direktion

1. Die zuständige Direktion beschafft den Kommissionen des Landrates die verlangten Unterlagen und Auskünfte.

2. Die Kontaktnahme mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern richtet sich nach § 15.

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