151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 80 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Weitere Teilnehmende
Verfahren - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 80 Landratsreglement, LRR · Weitere Teilnehmende
1. Die Vorsteherin beziehungsweise der Vorsteher der zuständigen Direktion vertritt den Regierungsrat in den Sitzungen der vorberatenden Kommissionen.
2. Das Kommissionspräsidium bezeichnet nach Anhören der vorgesetzten Behörde die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung, die mit beratender Stimme oder als Auskunftspersonen zur Kommissionssitzung beigezogen werden.
3. Die Kommission kann über den Beizug weiterer Personen beschliessen.