151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 79 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Verhinderung
Verfahren - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 79 Landratsreglement, LRR · Verhinderung
1. Kann ein Kommissionsmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, entschuldigt es sich rechtzeitig beim Präsidium oder beim Sekretariat; es ist nicht berechtigt, eine Stellvertretung zur Sitzung abzuordnen.
2. Kann ein Kommissionsmitglied an den Kommissionsverhandlungen über längere Zeit nicht teilnehmen, reicht es beim Kommissionspräsidium zuhanden des Landratsbüros seinen Rücktritt ein.
3. Bei ständigen Kommissionen beantragt das Landratsbüro dem Landrat die Wahl eines neuen Mitgliedes, während es die Ersatzwahl in nichtständige Kommissionen selber vornimmt.