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§ 78 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Konstituierung

Verfahren - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 78 Landratsreglement, LRR · Konstituierung

1. Die Kommissionen können eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten bezeichnen.

2. Jede Kommission kann sich in Ausschüsse gliedern und diesen besondere Aufträge erteilen; die Beschlussfassung bleibt aber in allen Fällen der Gesamtkommission vorbehalten.

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