151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 78 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Konstituierung
Verfahren - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 78 Landratsreglement, LRR · Konstituierung
1. Die Kommissionen können eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten bezeichnen.
2. Jede Kommission kann sich in Ausschüsse gliedern und diesen besondere Aufträge erteilen; die Beschlussfassung bleibt aber in allen Fällen der Gesamtkommission vorbehalten.