151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 77 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Zusammensetzung
Verfahren - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 77 Landratsreglement, LRR · Zusammensetzung
1. Bei der Wahl von Kommissionen achtet der Landrat auf die Wahrung des Allgemeininteresses und vermeidet eine einseitige Vertretung von Sonderinteressen.
2. Die Fraktionen haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung in den Kommissionen.