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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 75 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Tonaufnahmen

Verfahren - Protokoll
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§ 75 Landratsreglement, LRR · Tonaufnahmen

1. Die Verhandlungen des Landrates können auf einen Tonträger aufgenommen werden; die Aufnahmen dienen ausschliesslich der Protokollführung.

2. Nach der Genehmigung des Protokolls wird die Aufnahme gelöscht.

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