151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 75 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Tonaufnahmen
Verfahren - Protokoll
§ 75 Landratsreglement, LRR · Tonaufnahmen
1. Die Verhandlungen des Landrates können auf einen Tonträger aufgenommen werden; die Aufnahmen dienen ausschliesslich der Protokollführung.
2. Nach der Genehmigung des Protokolls wird die Aufnahme gelöscht.