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§ 73 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Inhalt

Verfahren - Protokoll
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§ 73 Landratsreglement, LRR · Inhalt

1. Das Protokoll des Landrates hat zu enthalten

1. die Namen der Verhandlungsleitung, der Protokollführung, der beigezogenen Personen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 des Landratsgesetzes sowie der abwesenden Mitglieder des Landrates und Regierungsrates;

2. die Angabe von Ort, Datum und Dauer der Sitzung;

3. die Gegenstände der Verhandlungen, die Namen der Sprecherinnen und Sprecher mit dem wesentlichen Inhalt ihrer Ausführungen sowie den Wortlaut der gestellten Anträge;

4. die Entscheide des Rates über die Anträge;

5. die Ergebnisse von Wahlen und Schlussabstimmungen;

6. die Anzahl der Stimmen, so oft bei der Beschlussfassung die Zählung vorgenommen wird; bei Abstimmungen mit Namensaufruf müssen die Namen jener, die für Annahme oder Verwerfung stimmten oder sich der Stimme enthielten, aus dem Protokoll ersichtlich sein;

7. die Handhabung der Ausstandspflicht;

8. die Disziplinarmassnahmen.

2. Parlamentarische Initiativen sind im Protokoll jener Landratssitzung festzuhalten, in welcher das Landratspräsidium abklärt, ob sie vorläufig von mindestens 20 Ratsmitgliedern unterstützt werden.

3. Motionen, Postulate, Interpellationen und Einfache Auskunftsbegehren sind mit der allfälligen schriftlichen Stellungnahme im Protokoll jener Landratssitzung festzuhalten, in welcher der Vorstoss behandelt wird; Kleine Anfragen und die Antwort des Regierungsrates sind ins Protokoll jener Sitzung aufzunehmen, die nach der erfolgten Zustellung der Antwort stattfindet.

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