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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 72a Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 2. Neuwahl

Verfahren - Beschlussfassung - Wahlen
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§ 72a Landratsreglement, LRR · 2. Neuwahl

1. Wird bei einer Neuwahl die geheime Abstimmung beschlossen, sind sämtliche neu zu wählenden Mitglieder gemeinsam zur Wahl zu bringen. Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat in offener oder geheimer Abstimmung gemäss § 72 nicht gewählt worden, kann diese Person zur Neuwahl vorgeschlagen werden.

2. Es finden höchstens zwei Wahlgänge statt. Für das Zustandekommen einer Wahl ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr erforderlich.

3. Erreichen mehr Personen als zu wählen sind das absolute Mehr, scheiden jene mit den geringsten Stimmenzahlen aus.

4. Erreichen mehrere Personen auch nach einem zusätzlichen Wahlgang die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los.

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