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§ 71 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Behörden und Kommissionen

Verfahren - Beschlussfassung - Wahlen
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§ 71 Landratsreglement, LRR · Behörden und Kommissionen

1. Der Landrat wählt für die durch ihn zu bestimmenden Behörden und Kommissionen die Mitglieder, das Präsidium und das Sekretariat; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Gesetzgebung über die Wahl des Präsidiums oder des Sekretariats.

2. Bei Erneuerungswahlen sind die Vorgeschlagenen nach ihrem Wahlalter und bei gleichem Wahlalter in alphabetischer Reihenfolge zur Wahl zu bringen; die Neuwahl für den Ersatz ausgeschiedener Mitglieder ist anschliessend vorzunehmen.

3. Werden nicht mehr Personen vorgeschlagen als Mitglieder zu wählen sind, können die Wahl oder nur die Erneuerungswahlen gemeinsam vorgenommen werden.

4. An Wahlen von Kommissionen und Verwaltungsbehörden von selbständigen kantonalen Anstalten können auch Ratsmitglieder teilnehmen, die in Vorschlag gebracht sind.

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