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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 70 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Zeitpunkt

Verfahren - Beschlussfassung - Wahlen
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§ 70 Landratsreglement, LRR · Zeitpunkt

1. Die Wahlen sind mit Ausnahme der Wahlen in die nichtständigen Kommissionen und unter Vorbehalt von § 8 zu Beginn jeder neuen Amtsdauer vorzunehmen, sofern in der Gesetzgebung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

2. In der Zwischenzeit ausscheidende Personen werden für den Rest der Amtsdauer ersetzt.

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