151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 70 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Zeitpunkt
Verfahren - Beschlussfassung - Wahlen
§ 70 Landratsreglement, LRR · Zeitpunkt
1. Die Wahlen sind mit Ausnahme der Wahlen in die nichtständigen Kommissionen und unter Vorbehalt von § 8 zu Beginn jeder neuen Amtsdauer vorzunehmen, sofern in der Gesetzgebung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2. In der Zwischenzeit ausscheidende Personen werden für den Rest der Amtsdauer ersetzt.