151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 7 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Unterzeichnung der Erlasse und Akten
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Landratsreglement, LRR · Unterzeichnung der Erlasse und Akten
1. Die vom Landrat verabschiedeten Erlasse und Beschlüsse sowie das Protokoll sind vom Landratspräsidium und vom Landratssekretariat zu unterzeichnen.
2. Die vom Landrat ausgehenden weiteren Akten werden in der Regel nur vom Landratssekretariat unterzeichnet.