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§ 69 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Antragsarten

Verfahren - Beschlussfassung - Wahlen
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§ 69 Landratsreglement, LRR · Antragsarten

1. Bei Wahlgeschäften sind folgende Anträge zulässig

1. auf Wahl einer bestimmten Person oder auf Wahl namentlich erwähnter Personen;

2. auf Nichtwahl einer Person, ohne Nennung einer anderen Person.

2. Der Ordnungsantrag auf Wahl unter Namensaufruf ist ausgeschlossen.

3. Bei der Wahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat das Landratsbüro dem Landrat die Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten bekannt zu geben, die nach vorgenommener Prüfung die Wahlfähigkeit besitzen; es kann die Wahl einer bestimmten Person beantragen oder die Auswahl unter den wahlfähigen Personen dem Landrat überlassen.

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