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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 68 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Stimmabgabe

Verfahren - Beschlussfassung - Abstimmungen
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§ 68 Landratsreglement, LRR · Stimmabgabe

1. Wenn über die Genehmigung von Geschäftsberichten und Jahresrechnungen sowie die Entlastung von Organen selbständiger Anstalten abgestimmt wird, dürfen Ratsmitglieder, die einem Verwaltungsorgan der betreffenden kantonalen Anstalt angehören, sich an der Abstimmung nicht beteiligen.

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